DIN Software

Die DIN Software GmbH unterstützt normungsbezogene Geschäftsprozesse in den Unternehmen. Sie stellt Normeninformationen zu nationalen, europäischen und internationalen Normen, Technischen Regeln und technisch relevanten Rechtsvorschriften zur Verfügung.

QUELLE-IN

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Im Feld [Quelle]-IN wird die Primärquelle referenziert, in der eine Technische Regel oder Rechtsvorschrift erstmalig abgedruckt ist.

Das Feld [Quelle]-IN steht also im Gegensatz zum Feld AUCH-IN (siehe DIN-Mitteilungen April 2010), in dem die Sekundärquelle nachgewiesen wird.

Insbesondere im Bereich der Rechtsvorschriften ist der Nachweis der Primärquelle von großer Bedeutung, da es sich bei dieser Fundstelle um das offizielle Publikationsorgan handelt und nur in dieser amtlichen Fassung die Rechtsvorschrift auch rechtsverbindlich ist.

Daher wird in der DITR-Datenbank an den bibliographischen Datensätzen aus dem Bereich des Technischen Rechts die Information zur Fundstelle im Feld [Quelle]-IN durchgängig nachgewiesen.

Folgende Angaben werden im Feld [Quelle]-IN erfasst:

  • die Kurzbezeichnung der Publikation in codierter Form (die Bezeichnung der Publikation wird daraus automatisch in der Datenbank erzeugt),
  • das Ausgabejahr der Publikation, sowie
  • die Heftnummer und die Seitenangaben (von-bis)

Auf Perinorm werden diese Daten im Feld "Primärquelle" nachgewiesen.

Im Gegensatz zu anderen Produkten im Bereich der Rechtsvorschriften, bei denen die Seitenangabe in den Fundstellennachweisen nur aus der ersten Seite (also dem Beginn des Abdrucks der Rechtsvorschrift) besteht, bilden die Seitenangaben in der DITR-Datenbank der DIN Software GmbH mit der Angabe "von-bis", den gesamten Abdruckbereich ab. Diese Information lässt daher auch Rückschlüsse auf den Umfang der Rechtsvorschrift zu.

Durch die Zunahme an elektronisch rechtsverbindlichen Fassungen, wie dem Amtsblatt der EU (seit 01. Juli 2013) oder dem elektronischen Bundesanzeiger (seit 01. April 2012) können Seitenangaben auch ganz entfallen. So wird die Fundstelle im elektronischen Bundesanzeiger seit dem 01. April 2012 folgendermaßen angegeben:

BAnz AT 15.02.2013 B6

Bezeichnung (BAnz), Amtlicher Teil (AT), Tag der Veröffentlichung (15.02.2013), Rubrik (B – Bekanntmachungen) und Veröffentlichungsnummer (6)

Bei den Rechtsvorschriften, die als elektronische Fassung im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, bleiben Seitenzahlen jedoch weiterhin erhalten.

Beispiele:

Dokument-nummerKurzbezeichn­­ung Dokument­nummerKurzbezeichn­ung PublikationBezeichnung PublikationAusgabe

HeftNr./

Seiten

2006/42/EGMaschinen­­richtlinieABl EUAmtsblatt der Euro­päischen Union2006

Nr. L 157,

­S. 24-86

DesignGDesigngesetzBGBl IBundesgesetzblatt Teil I2014

Nr. 8, ­

S. 122-141

BtMVVBetäubungsmittel-Verschreibungs­verordnungBAnzBundesanzeiger2013AT 15.02.2013 B6
FeuerAnlV SLFeuerungs­verordnung (Saarland)ABl SL IAmtsblatt des­ Saarlandes Teil I2014

Nr. 3, ­

S. 11-17

DSV SHDatenschutz­verordnung (Schleswig-Holstein)GVOBl SHGesetz- und Verordnungsblatt ­für Schleswig-Holstein2013

Nr. 18,

­S. 554-556


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